(1) Vor Überführung einer Leiche von München nach auswärts ist das überführende Unternehmen verpflichtet, auf einem städtischen Friedhof vorzufahren, um die ordnungsgemäße Einsargung und das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Überführung überprüfen zu können. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Über Ausnahmen von der Vorfahrpflicht in begründeten Einzelfällen entscheidet auf Antrag die Friedhofverwaltung.