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Zitierfest

MucLeichenO · Leichenordnung der Landeshauptstadt München

§ 10 MucLeichenO – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 BestG kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  • 1. entgegen § 1 seine Anzeigepflicht verletzt,
  • 2. entgegen § 2 Leichenbesorgungen oder Leichentransporte unbefugt durchführt,
  • 3. entgegen § 3 Abs. 1 die Bestattung nicht den Vorschriften gemäß oder nicht fachgerecht vorbereitet oder entgegen § 3 Abs. 2 die Hinweise nicht erteilt,
  • 4. den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt, indem er/sie die Art und Weise oder die Fristen der Aufbahrung missachtet,
  • 5. entgegen § 5 die Pflicht zur Leichenraumbenutzung 72 Stunden nach Eintritt des Todes missachtet oder Leichen in ungeeigneten Räumen aufbahrt oder aufbewahrt,
  • 6. entgegen § 6 eine Leiche nicht rechtzeitig dem Friedhof (Abs. 1) oder dem Krematorium (Abs. 2) übergibt oder entgegen Abs. 3 die Sargzettel hat nicht vollständig ausgefüllt hat und/oder keinen Vermerk „Infektiös bzw. Hochkontagiös gemäß § 7 Abs. 1 und 2 BestV angebracht hat,
  • 7. entgegen § 7 vor der Überführung einer Leiche nach auswärts nicht auf einem städtischen Friedhof vorfährt.

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