Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 BestG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. entgegen § 1 seine Anzeigepflicht verletzt,
- 2. entgegen § 2 Leichenbesorgungen oder Leichentransporte unbefugt durchführt,
- 3. entgegen § 3 Abs. 1 die Bestattung nicht den Vorschriften gemäß oder nicht fachgerecht vorbereitet oder entgegen § 3 Abs. 2 die Hinweise nicht erteilt,
- 4. den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt, indem er/sie die Art und Weise oder die Fristen der Aufbahrung missachtet,
- 5. entgegen § 5 die Pflicht zur Leichenraumbenutzung 72 Stunden nach Eintritt des Todes missachtet oder Leichen in ungeeigneten Räumen aufbahrt oder aufbewahrt,
- 6. entgegen § 6 eine Leiche nicht rechtzeitig dem Friedhof (Abs. 1) oder dem Krematorium (Abs. 2) übergibt oder entgegen Abs. 3 die Sargzettel hat nicht vollständig ausgefüllt hat und/oder keinen Vermerk „Infektiös bzw. Hochkontagiös gemäß § 7 Abs. 1 und 2 BestV angebracht hat,
- 7. entgegen § 7 vor der Überführung einer Leiche nach auswärts nicht auf einem städtischen Friedhof vorfährt.