Spätestens 72 Stunden nach dem Tod ist der Leichnam in eine Leichenhalle des Friedhofs oder in einen anderen geeigneten Raum zu überführen, der ausschließlich der Aufbahrung oder der Aufbewahrung von Leichen dient. Geeignet sind Räume, die mindestens den von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in ihrer Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien aufgestellten und den weiteren im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gestellten Anforderungen genügen und die Würde und Achtung der Toten angemessen wahren.
MucLeichenO · Leichenordnung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucLeichenO – Pflicht zur Leichenraumbenutzung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.
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