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Zitierfest

MucLeichenO · Leichenordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucLeichenO – Leichenbesorgung, Aufbahrung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

(1) Jede Leiche ist nach der Leichenschau unverzüglich, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, noch am Sterbeplatz in einen schicklichen Zustand zu bringen.

(2) Nach der Einsargung können Verstorbene, bei denen aus infektionshygienischer Sicht keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind, in Wohnhäusern, Kirchen, Krankenhäusern, Altenheimen, öffentlichen Leichenräumen oder gleich geeigneten privaten Leichenräumen (§ 5 Satz 2) in würdiger Weise offen aufgebart werden. Die Aufbahrung im eingesargten Zustand außerhalb von Leichenräumen ist unter Wahrung der Würde auf die ersten drei Tage nach Eintritt des Todes begrenzt. Die würdige Aufbahrung ohne Einsargung des/der Verstorbenen ist nur am Sterbeort bis maximal einen Tag zulässig.

(3) Über die Zulässigkeit einer offenen Aufbahrung von Verstorbenen mit einer Infektionskrankheit entscheidet das Sachgebiet Infektionsschutz des Gesundheitsreferats.

(4) In Ausnahmefällen können die Fristen des Abs. 2 auf Antrag der Angehörigen von den Städtischen Friedhöfen München verlängert werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis bescheinigt wird, dass Bedenken hiergegen nicht bestehen.

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