(1) Nach Annahme eines Auftrages zur Besorgung oder zum Transport einer Leiche haben die Leichenbesorgungsunternehmen dafür zu sorgen, dass die Bestattung unter Einhaltung aller Vorschriften fachgerecht vorbereitet wird.
(2) Sie haben insbesondere den Auftraggeber/die Auftraggeberin darauf hinzuweisen, dass
- 1. die Leichenschau durch einen Arzt unverzüglich zu veranlassen ist, zur Nachtzeit jedoch nur, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen,
- 2. bei natürlichem Tod die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung mit Durchschrift unverzüglich dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamt zuzuleiten ist,
- 3. die Erd-, Feuer- oder Seebestattung bzw. Leichenüberführung bei der Landeshauptstadt München - Städtische Friedhöfe München anzumelden ist und mit dieser Zeit und Ort der Beisetzung zu vereinbaren sind,
- 4. bei den verschiedenen Aufbahrungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 2 Fristen einzuhalten sind (§§ 4 bis 6).