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Zitierfest

MucLeichenO · Leichenordnung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucLeichenO – Leichenbesorgungsunternehmen, Leichenbesorger

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

(1) Die gesamten die Leichenbesorgung und den Leichentransport umfassenden Verrichtungen dürfen von privaten gewerblichen Bestattern und Leichenbesorgern nur ausgeführt werden, wenn sie ihren Betrieb nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) angezeigt haben.

(2) Bestatter und Leichenbesorger mit auswärtigem Unternehmenssitz, die in München Leichen abholen oder als Bestatter tätig werden, müssen die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit im Stadtgebiet - auch im Einzelfall - bei der Landeshauptstadt München - Städtische Friedhöfe München anzeigen und die behördliche Empfangsbescheinigung der Betriebsanzeige (§ 15 GewO) vorlegen. Die Anzeige bei den Städtischen Friedhöfen muss vollständige Angaben über Namen und Anschrift des Firmeninhabers enthalten. Die mit der Leichenbesorgung beschäftigten Personen müssen ihre Firmenzugehörigkeit nachweisen können.

(3) Leichenbesorger im Sinne dieser Verordnung sind die Personen, welche die Leichenbesorgung persönlich vornehmen, gleichgültig, ob sie dies selbstständig oder in abhängiger Stellung tun.

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