(1) Jeder Sterbefall im Bereich der Landeshauptstadt München ist spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag bei den Städtischen Friedhöfen München anzuzeigen.
(2) Zur Anzeige sind verpflichtet:
- 1. der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Lebenspartner/die eingetragene Lebenspartnerin und die Verwandten nach dem Grad ihrer Verwandtschaft;
- 2. der-/diejenige, in dessen/deren Anstalt oder Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat;
- 3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Sobald eine Person den Sterbefall gemeldet hat, entfällt die Anzeigepflicht der anderen Verpflichteten.
(3) Durch die Anzeige bei den Städtischen Friedhöfen München (Abs. 1) werden die vorgeschriebenen Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz gegenüber dem Standesbeamten sowie nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber der Gesundheitsbehörde nicht berührt.