Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen, von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
- 2. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind. Die zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Maßnahmen sind jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden der Gefahrenlage bei der unteren Naturschutzbehörde unter Vorlage von aussagekräftigem Dokumentationsmaterial anzuzeigen,
- 3. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 4. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Fernmeldeanlagen, Energieversorgungsanlagen sowie Wasserver- und Entsorgungsanlagen. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vier Wochen vor Maßnahmenbeginn anzuzeigen und unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Bestand durchzuführen.
- 5. Unterhaltsmaßnahmen an Straßen und befestigten Wegen im gesetzlich zulässigen Umfang. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vier Wochen vor Maßnahmenbeginn anzuzeigen und unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Bestand durchzuführen,
- 6. das Befahren der im Landschaftsbestandteil vorhandenen, befestigten Wege durch den Eigentümer und seine Beauftragten zur Überwachung der Verkehrssicherheit, für erforderliche Winterdienstmaßnahmen, zur Durchführung von Schutz- und Pflegemaßnahmen am Biotopbestand sowie zum Unterhalt der bestehenden Kinderspielplätze und Freizeiteinrichtungen, soweit diese nichts anders erreicht werden können.