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MucLBVOPerlacherForst · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteiles „Restlaubwaldbestände am Perlacher Forst“ in München Obergiesing (Biotop Nrn. M-618 und M-236)

§ 3 MucLBVOPerlacherForst – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.07.2008.

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten,

  • 1. den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern oder
  • 2. Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung des geschützten Landschaftsbestandteils oder seiner Bestandteile führen können.

(2) Es ist deshalb vor allem verboten:

  • 1. Bauwerke aller Art zu errichten, auch wenn dazu keine öffentlich-rechtliche Genehmigung notwendig ist,
  • 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
  • 3. Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
  • 4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
  • 5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung oder nachteiligen Veränderung führen,
  • 6. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  • 7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch das Freilaufenlassen von Hunden,
  • 8. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
  • 9. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
  • 10. Feuer zu machen oder zu betreiben,
  • 11. zu düngen oder Pestizide anzuwenden,
  • 12. Abfall, Bauschutt, Kompost, Oberboden oder Mähgut aufzubringen bzw. abzulagern, sowie Hundekot zurückzulassen,
  • 13. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken, ausgenommen Rettungsfahrzeuge und motorisierte Rollstühle,
  • 14. zu lagern, zu zelten, Wohnwägen aufzustellen oder dies zu gestatten,
  • 15. zu reiten,
  • 16. Veranstaltungen durchzuführen oder dies zu gestatten.

(3) Für Maßnahmen, die unter die Verbotsregelung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung fallen, kann auf Antrag ausnahmsweise eine Genehmigung erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

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