Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucLBVOPerlacherForst · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteiles „Restlaubwaldbestände am Perlacher Forst“ in München Obergiesing (Biotop Nrn. M-618 und M-236)

§ 5 MucLBVOPerlacherForst – Befreiung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.07.2008.

(1) Von den Verboten des Bayerische Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Landeshauptstadt München - untere Naturschutzbehörde nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilen. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden. Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucLBVOPerlacherForst nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucLBVOPerlacherForst? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten