(1) Nach Art. 24 Abs. 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- a) Flöße ländet oder deren Ländung veranlasst, ohne dass die Ländeberechtigung gemäß § 2 vorliegt,
- b) die in § 3 Abs. 1 festgelegte Ländezeit nicht beachtet,
- c) die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Anmeldung nicht oder nicht fristgerecht vornimmt,
- d) einer Sperrung der Einfahrt in den Werkkanal oder in die Längeanlage nicht Folge leistet
(§ 7),
- e) die in § 4 festgelegten Vorschriften über das Länden nicht beachtet,
- f) außerhalb der in § 5 festgelegten Zeit ein Floß abbaut, verlädt oder abtransportiert,
- g) die Gebote und Verbote hinsichtlich der Benützung der Ländeanlage nicht beachtet, insbesondere nicht unverzüglich den Anweisungen der städtischen Aufsichtsorgane Folge leistet (§ 6).
(2) Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Ziffer 7 können nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz, Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Ziffer 8 nach § 61 Abs. 1 Nr. 1/Nr. 2 und Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit Geldbuße geahndet werden.