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Zitierfest

MucLaendeanlageS · Ländeanlagesatzung der Landeshauptstadt München

§ 8 MucLaendeanlageS – Haftungsausschluss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.

Die Landeshauptstadt München haftet nicht für eine Beeinträchtigung des Floßbetriebes etwa durch

  • - Sperrung der Ländeanlage
  • - Störungen in Steueranlagen
  • - Betriebszustände im städtischen Werkkanal
  • - Hochwasser und andere Naturereignisse
  • - Unfälle
  • - andere außergewöhnliche Ereignisse.

In diesen Fällen steht den Floßunternehmern kein Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung zu.

Die Floßunternehmer stellen die Stadt von allen Ansprüchen frei, die dritte Personen gegen das Baureferat oder dessen Bedienstete im Zusammenhang mit dem Floßbetrieb mit Erfolg geltend machen.

Die Freistellung umfasst nicht Ansprüche aus Schäden, die von den Bediensteten des Baureferates vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

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„Was regelt § 8 MucLaendeanlageS? Zitiere den Wortlaut.“

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