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Zitierfest

MucLaendeanlageS · Ländeanlagesatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucLaendeanlageS – Sperrung der Floßfahrt

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.

(1) Muss die Floßfahrt auf dem städtischen Werkkanal infolge eines außergewöhnlichen Ereignisses eingestellt werden, so wird dies oberhalb der Schleusenanlage in Großhesselohe durch Hissen einer schwarzgelben Fahne auf dem linksseitigen Ufer oder durch eine auf rot geschaltete Ampel angezeigt. In diesem Fall müssen die Flöße oberhalb des Signals anhalten.

(2) Muss die Einfahrt in den Floßkanal infolge eines außergewöhnlichen Ereignisses gesperrt werden, so wird dies mit einem auf rot geschalteten Signal oberhalb der Bogenbrücke über dem Werkkanal angezeigt. In diesem Fall müssen die Flöße oberhalb des Signalmastes anlegen.

(3) In beiden Fällen ist der Bereitschaftsdienst der Abt. Wasser- und Brückenbau,

Telefon 0 89/2 33-3 87 11, anzurufen und dessen Anweisung oder ggfs. der Polizei abzuwarten.

(4) Im Fall von Hochwasser wird der Floßkanal wegen des nicht mehr zu bewältigenden Treibgutes gesperrt. Das Absinken der Pegel in Puppling unter 240 cm und in Beuerberg unter 340 cm bewirkt nicht automatisch die Befahrbarkeit der Floßlände in München. Der Floßunternehmer hat sich bei Hochwasser bei der Abt. Wasser- und Brückenbau zu vergewissern, ob die Floßlände angefahren werden kann.

(5) Bei einem außergewöhnlichen Ereignis kann auch der sofortige Abbau und die Entfernung der Flöße angeordnet werden.

Kommt der Floßunternehmer dieser Anordnung nicht umgehend nach, so wird auf seine Kosten die Entfernung der Flöße bzw. der Floßbäume durch die Landeshauptstadt München veranlasst.

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