(1) Es ist verboten:
- 1. die Flöße oder einzelne Floßbäume länger als einen Tag im Wasser zu belassen, innerhalb dieser Zeit müssen sie von der Ländeanlage entfernt werden (der Ankunftstag wird nicht mitgezählt),
- 2. auf der Ländeanlage Floßhölzer zu lagern,
- 3. im Bereich der Ländeanlage Holz zu bearbeiten,
- 4. Einrichtungen der Ländeanlage zu beschädigen,
- 5. in der Ländeanlage zu baden,
- 6. die Anlegestellen der Flöße durch Wasserfahrzeuge anderer Art ohne Genehmigung der Abt. Wasser- und Brückenbau zu benützen,
- 7. Toilettenbehälter innerhalb der Ländeanlage zu entleeren,
- 8. Abfälle außerhalb der hierfür bereitgestellten Behälter abzulagern.
(2) Das Befahren der Lände mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nur mit Sondergenehmigung der Abt. Wasser- und Brückenbau gestattet. Die Gestattung kann im Einzelfall kostenpflichtig sein.
(3) Das Betreten der Schleusenanlagen ist nicht gestattet.
(4) Flöße dürfen von Unbefugten weder bestiegen noch losgebunden werden.
(5) Das Abstellen von Behältern oder Containern bedarf der behördlichen Genehmigung.
(6) Den Anweisungen der städtischen Aufsichtsorgane zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf der Ländeanlage ist unverzüglich Folge zu leisten.