(1) Die Einfahrt vom Werkkanal in den Floßkanal ist durch eine automatische Signal- und Steueranlage geregelt. Um den Ablauf der zeitabhängigen Ampel- und Schützensteuerung zu gewährleisten, ist zwischen den Flößen ein Mindestabstand von 200 m einzuhalten. Bei kürzeren Abständen ist das rechtzeitige Schließen und Öffnen der Floßkanalschütze nicht mehr gewährleistet. Für Personen- oder Sachschäden, die auf zu geringen Floßabstand zurückzuführen sind, haftet der Floßunternehmer.
(2) Auf dem Floß ist eine vom Ufer aus gut lesbare Namenstafel mit Angabe von Vor- und Zuname sowie Wohnort des Floßmeisters anzubringen. Diese Namenstafel darf vor vollzogener Ländung nicht entfernt werden.
(3) Das Floß soll nur in dem Abschnitt geländet werden, der dem Unternehmer zugewiesen ist. Das Floß ist durch das Floßpersonal fachgerecht zu vertäuen und gegen unbefugtes Losbinden zu sichern.