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Zitierfest

MucLaendeanlageS · Ländeanlagesatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucLaendeanlageS – Ländezeit, Anmeldung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.

(1) Das Länden von Flößen ist während der Monate Mai mit September gestattet, wobei die genauen Termine des Beginns und der Einstellung der Floßfahrt von Jahr zu Jahr im Einzelnen festgelegt werden. Von Notfällen abgesehen, dürfen Flöße lediglich in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 19.00 Uhr geländet werden.

(2) Die beabsichtigte Ländung muss mindestens 48 Stunden vor der Abfahrt der Flöße bei der Landeshauptstadt München – Baureferat/Abt. Wasser- und Brückenbau, Telefon: 0 89/2 33-3 87 04 angemeldet werden.

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„Was regelt § 3 MucLaendeanlageS? Zitiere den Wortlaut.“

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