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Zitierfest

MucLaendeanlage-GebuehrenS · Ländeanlage-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucLaendeanlage-GebuehrenS – Entstehen und Fälligkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.

Die Ländegebühr entsteht mit der Anländung des Floßes. Die Gebühr wird mit ihrem Entstehen fällig.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucLaendeanlage-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucLaendeanlage-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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