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Zitierfest

MucLaendeanlage-GebuehrenS · Ländeanlage-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucLaendeanlage-GebuehrenS – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.

Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren ist der Unternehmer eines Floßes.

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„Was regelt § 3 MucLaendeanlage-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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