Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren ist der Unternehmer eines Floßes.
MucLaendeanlage-GebuehrenS · Ländeanlage-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 3 MucLaendeanlage-GebuehrenS – Gebührenschuldner
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucLaendeanlage-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 3 MucLaendeanlage-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“