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Zitierfest

MucLaendeanlage-GebuehrenS · Ländeanlage-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucLaendeanlage-GebuehrenS – Ländegebühr

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.

Für jedes anländende Floß ist eine Ländegebühr von insgesamt 72,-- Euro zu entrichten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucLaendeanlage-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucLaendeanlage-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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