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Zitierfest

MucLaendeanlage-GebuehrenS · Ländeanlage-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucLaendeanlage-GebuehrenS – Gebührenpflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.

Für die Benützung der Ländeanlage der Landeshauptstadt München in München-Thalkirchen sind Ländegebühren zu entrichten. Durch die Gebühren sind nicht die Kosten abgegolten, die der Stadt entstehen, wenn sie im Auftrag der Benützer Maßnahmen durchführt oder das Verhalten eines Benützers besondere Maßnahmen erforderlich macht.

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