Abweichend von der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayLadSchlG dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet München an nachfolgenden Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein:
· Erster Freitag im April - so dieser auf Karfreitag fällt, Freitag eine Woche zuvor;
· Freitag vor den Herbstferien;
· Freitag nach dem vierten Donnerstag im November;
· Dritter Adventssamstag.