Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucLadenschlussVO · Ladenschlussverordnung der Landeshauptstadt München

§ 8 MucLadenschlussVO – Verkaufsoffene Nächte an Werktagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2026.

Abweichend von der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayLadSchlG dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet München an nachfolgenden Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein:

· Erster Freitag im April - so dieser auf Karfreitag fällt, Freitag eine Woche zuvor;

· Freitag vor den Herbstferien;

· Freitag nach dem vierten Donnerstag im November;

· Dritter Adventssamstag.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 MucLadenschlussVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 MucLadenschlussVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten