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Zitierfest

MucLadenschlussVO · Ladenschlussverordnung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucLadenschlussVO – Verkaufsstellen zur Abgabe von Zeitungen, Blumen, Bäcker- und Konditorwaren, frischer Milch- oder Milcherzeugnisse

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2026.

Die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen sind unter Beachtung der in Art. 3 Abs. 3 BayLadSchlG jeweils festgelegten Höchstdauer und des Zeitrahmens am Eingang zur Verkaufsstelle bzw. am Verkaufsstand deutlich sichtbar und lesbar anzubringen. Bei der Festlegung der individuellen Öffnungszeiten ist die Zeit des ortsüblichen Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucLadenschlussVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucLadenschlussVO? Zitiere den Wortlaut.“

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