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Zitierfest

MucLadenschlussVO · Ladenschlussverordnung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucLadenschlussVO – Oktoberfestsonntag; Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2026.

(1) Am ersten Oktoberfestsonntag sowie am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) dürfen Verkaufsstellen für Lebens- und Genussmittel, Tabakwaren, Schreibwaren und Reiseandenken von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr in folgenden Stadtbezirken geöffnet sein:

  • a) 1 Altstadt-Lehel mit nördlicher Begrenzung an der Prinzregentenstraße;
  • b) 2 Ludwigvorstadt-Isarvorstadt;
  • c) 3 Maxvorstadt;
  • d) 6 Sendling;
  • e) 8 Schwanthalerhöhe mit westlicher Begrenzung an der Bahnlinie.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bereiche umfassen die in beigefügtem Lageplan (gefertigt vom Kommunalreferat – Geodatenservice am 10.12.2025, Maßstab: 1:30.000, ausfertigt am 14.01.2026) gekennzeichneten Flächen.

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

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