(1) Am ersten Oktoberfestsonntag sowie am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) dürfen Verkaufsstellen für Lebens- und Genussmittel, Tabakwaren, Schreibwaren und Reiseandenken von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr in folgenden Stadtbezirken geöffnet sein:
- a) 1 Altstadt-Lehel mit nördlicher Begrenzung an der Prinzregentenstraße;
- b) 2 Ludwigvorstadt-Isarvorstadt;
- c) 3 Maxvorstadt;
- d) 6 Sendling;
- e) 8 Schwanthalerhöhe mit westlicher Begrenzung an der Bahnlinie.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bereiche umfassen die in beigefügtem Lageplan (gefertigt vom Kommunalreferat – Geodatenservice am 10.12.2025, Maßstab: 1:30.000, ausfertigt am 14.01.2026) gekennzeichneten Flächen.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.