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Zitierfest

MucLadenschlussVO · Ladenschlussverordnung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucLadenschlussVO – Faschingssonntag

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2026.

Am Faschingssonntag dürfen anlässlich des Faschingstreibens die Verkaufsstellen für Konditoreiwaren, Süßwaren, Tabakwaren, Scherzartikel, Papier- und Schreibwaren von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucLadenschlussVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucLadenschlussVO? Zitiere den Wortlaut.“

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