Am Faschingssonntag dürfen anlässlich des Faschingstreibens die Verkaufsstellen für Konditoreiwaren, Süßwaren, Tabakwaren, Scherzartikel, Papier- und Schreibwaren von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
MucLadenschlussVO · Ladenschlussverordnung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucLadenschlussVO – Faschingssonntag
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2026.
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„Was regelt § 5 MucLadenschlussVO? Zitiere den Wortlaut.“