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Zitierfest

MucLadenschlussVO · Ladenschlussverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucLadenschlussVO – Altstadt-Fußgängerbereiche

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2026.

(1) In Fußgängerbereichen der Altstadt der Landeshauptstadt München dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Tourismusbedarf im Sinne des Art. 5 Abs. 4 BayLadSchlG mit Ausnahme von Bade- und Sportzubehör an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum zwischen 01. April und 15. Oktober sowie an den vier Adventssonntagen in der Zeit von 11.00 bis 19.00 Uhr geöffnet sein. Ausgenommen davon ist der Feiertag Karfreitag. Fällt der 4. Adventssonntag auf Heiligabend, darf nur bis 14 Uhr geöffnet sein.

(2) Die Fußgängerbereiche gemäß Absatz 1 entsprechen dem Geltungsbereich der Satzung über die Sondernutzungen an Fußgängerbereichen in der Altstadt (Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung) der Landeshauptstadt München vom 21.07.1971 (MüABl. S. 117), zuletzt geändert am 14.05.2025 (MüABl. S. 303), in der jeweils gültigen Fassung.

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