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Zitierfest

MucLadenschlussVO · Ladenschlussverordnung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucLadenschlussVO – Fußballstadion Fröttmaning

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2026.

(1) Im Fußballstadion Fröttmaning (Arena) dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Tourismusbedarf im Sinne des Art. 5 Abs. 4 BayLadSchlG an den nachfolgend aufgeführten Sonntagen von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein:

  • a) an allen Sonntagen vom 01.03. bis 30.09.;
  • b) am 1. Sonntag im Oktober;
  • c) am 1. Sonntag im November, ausgenommen am Feiertag Allerheiligen;
  • d) außerdem an den Feiertagen Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit.

(2) In den Kalenderjahren, in denen die Summe der Öffnungstage nach Abs. 1 die Zahl 40 unterschreitet, gilt Abs. 1 solange und soweit auch für die folgenden Sonn- und Feiertage, bis

durch deren jeweiliges Hinzutreten die Zahl 40 erreicht wird:

  • a) den 1., 2. und 3. Sonntag im Dezember;
  • b) den 4. Sonntag im November, ausgenommen am Totensonntag;
  • c) den 2. Sonntag im Oktober.

Die darüber hinaus gehenden Sonn- und Feiertage bleiben unberücksichtigt.

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