(1) Im Fußballstadion Fröttmaning (Arena) dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Tourismusbedarf im Sinne des Art. 5 Abs. 4 BayLadSchlG an den nachfolgend aufgeführten Sonntagen von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein:
- a) an allen Sonntagen vom 01.03. bis 30.09.;
- b) am 1. Sonntag im Oktober;
- c) am 1. Sonntag im November, ausgenommen am Feiertag Allerheiligen;
- d) außerdem an den Feiertagen Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit.
(2) In den Kalenderjahren, in denen die Summe der Öffnungstage nach Abs. 1 die Zahl 40 unterschreitet, gilt Abs. 1 solange und soweit auch für die folgenden Sonn- und Feiertage, bis
durch deren jeweiliges Hinzutreten die Zahl 40 erreicht wird:
- a) den 1., 2. und 3. Sonntag im Dezember;
- b) den 4. Sonntag im November, ausgenommen am Totensonntag;
- c) den 2. Sonntag im Oktober.
Die darüber hinaus gehenden Sonn- und Feiertage bleiben unberücksichtigt.