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Zitierfest

MucKita-GebuehrenS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)

§ 9 MucKita-GebuehrenS – Besondere sozialpädagogisch begründete Notlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2024.

Bei Vorliegen besonderer sozialpädagogisch begründeter Notlagen kann von der Besuchsgebühr und dem Verpflegungsgeld auf Antrag der Bezirkssozialarbeit (BSA) für die Dauer eines Kindertageseinrichtungsjahres ganz oder teilweise befreit werden.

Der Antrag soll in der Regel vor Aufnahme des Kindes in die Einrichtung gestellt werden. Besucht das Kind bereits eine Einrichtung, so kann die Bezirkssozialarbeit bis zum 31.08. den Antrag rückwirkend für das laufende Kindertageseinrichtungsjahr stellen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 MucKita-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 MucKita-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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