Bei Vorliegen besonderer sozialpädagogisch begründeter Notlagen kann von der Besuchsgebühr und dem Verpflegungsgeld auf Antrag der Bezirkssozialarbeit (BSA) für die Dauer eines Kindertageseinrichtungsjahres ganz oder teilweise befreit werden.
Der Antrag soll in der Regel vor Aufnahme des Kindes in die Einrichtung gestellt werden. Besucht das Kind bereits eine Einrichtung, so kann die Bezirkssozialarbeit bis zum 31.08. den Antrag rückwirkend für das laufende Kindertageseinrichtungsjahr stellen.