(1) Die Besuchsgebühr für ein Pflegekind bemisst sich nach den Einkünften der Personensorgeberechtigten, wenn das Pflegekind im Auftrag der Personensorgeberechtigten in der Einrichtung untergebracht wurde. Im Übrigen bemisst sich die Besuchsgebühr nach dem Einkommen der Pflegeeltern.
(2) Als Pflegeeltern gelten diejenigen Personen, bei denen sich das Kind ständig aufhält und die tatsächlich für das Kind sorgen.
(3) Für Kinder, die aus Mitteln der Sozial- und Jugendhilfe in einem Heim untergebracht sind, entfallen die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld.
Für Pflegekinder, für die das Stadtjugendamt München Pflegegeld bezahlt, wird keine Besuchsgebühr und kein Verpflegungsgeld erhoben.