(1) Geschwisterkinder sind Kinder (auch Halbgeschwister oder Kinder nur der*des Partnerin* Partners), die in derselben Hauptwohnung (§§ 21 f. Bundesmeldegesetz vom 3.05.2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist innerhalb einer Familiengemeinschaft zusammenleben, und für die mindestens ein dort lebender Erwachsener kindergeldberechtigt ist, d. h. Kindergeld nach § 62 ff. EStG oder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält.
(2) Die gemäß Absatz 1 zu berücksichtigenden Geschwisterkinder werden dem Alter nach vom ältesten bis zum jüngsten zu berücksichtigenden Kind gereiht und alle erhalten eine Ordnungsnummer. Bei zwei oder mehr am selben Tag geborenen Kindern erfolgt die Reihung nach den Buchstaben des Vornamens.
(3) Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen erhalten entsprechend ihrer Ordnungsnummer folgende Ermäßigungen:
- 1. Kind mit Ordnungsnummer 1:
Reguläre Gebühr, keine Geschwisterermäßigung;
- 2. Kind mit Ordnungsnummer 2:
Die Besuchsgebühr wird um eine Stufe ermäßigt;
- 3. Kind mit Ordnungsnummer 3 oder höher:
Die Besuchsgebühr wird auf 0 ermäßigt.
(4) Die Geschwisterermäßigung wird für das gesamte Kindertageseinrichtungsjahr gewährt, wenn die Voraussetzungen im ersten Monat des Kindertageseinrichtungsjahres oder im Eintrittsmonat des Kindes vorliegen. Bei Veränderungen im Laufe eines Kindertageseinrichtungsjahres kann nachträglich eine Erhöhung der Geschwisterzahl nach Absatz 1 geltend gemacht werden. Die Ermäßigung wird ab dem auf den Eintritt der Veränderung folgenden Monat im Kindertageseinrichtungsjahr gewährt.
(5) Der Antrag auf Geschwisterermäßigung ist für jedes Kindertageseinrichtungsjahr neu zu stellen.
§ 5 Absatz 3 und Absatz 6 gelten entsprechend.