(1) Als Einkünfte im Sinne des § 5 gelten:
- 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gemäß dem Einkommensteuerbescheid sowie sämtliche vom Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG erfassten Einkünfte und Leistungen; bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Brutto-Jahresarbeitslohn gemäß elektronischer Lohnsteuerbescheinigung abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a Einkommensteuergesetz. § 2 Abs. 5a Einkommensteuergesetz findet keine Anwendung;
- 2. bei Personen mit Einkünften, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, auch die nicht zu einem Progressionsvorbehalt führenden Einkünfte und Leistungen;
- 3. Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (z. B. Arbeitslosengeld) sowie ähnliche Leistungen (z. B. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz etc.), soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach den Nrn. 1 und 2 enthalten sind;
- 4. regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Zuwendungen, wie z. B. Schenkungen, Renten, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Familiengeld, Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, Zuschussleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, etc., soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach den Nrn. 1 - 3 enthalten sind. Das Baukindergeld des Bundes, das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und dem Bundeskindergeldgesetz gelten nicht als Einkünfte. § 10 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, findet keine Anwendung.
(2) Die für die Gebührenermäßigung maßgeblichen Einkünfte sind bei Antragstellung durch geeignete Belege nachzuweisen. Wurden Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten gemäß Absatz 1 Nrn. 1 - 4 bezogen, sind diese gesondert anzugeben und nachzuweisen.