(1) Die Besuchsgebühr wird auf Antrag jeweils für die Dauer eines Kindertageseinrichtungsjahres (01.09. bis 31.08.) gemäß den Aufstellungen in den Anlagen 1 mit 3, die Bestandteil der Satzung sind, ermäßigt, wenn die jährlichen Einkünfte der Gebührenschuldner*innen im maßgeblichen Zeitraum zusammen nicht mehr als 80.000,-- Euro betragen.
Maßgeblich sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, das vor dem Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres liegt, für das die Gebühren festzusetzen sind.
Der Gebührenberechnung sind die addierten Einkünfte der Gebührenschuldner*innen nach
§ 6 zugrunde zu legen. § 8 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für den Fall, dass ein*e Gebührenschuldner*in nach § 4 aktuell Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, bezieht, oder wenn ein*e Gebührenschuldner*in Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22.12.2023
(BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, erhält, dass auf Antrag die Besuchsgebühr auf 0,-- Euro ermäßigt wird.
Dies gilt nicht für Kinder auf einem Platz nach § 2 Absatz 1 ab dem auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nachfolgenden Kalendermonats bis zum 31. August des Kalenderjahres,
in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet (Art. 23a Abs. 8 Bayerisches Kinderbildungs- und ‑betreuungsgesetz).
Hier wird auch bei Vorliegen der besonderen Ermäßigungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 2
Satz 1 die Besuchsgebühr nur auf 100,-- Euro ermäßigt.
Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld werden dann, wenn die Gebührenschuldner*innen Leistungen zur Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch erhalten oder in Frauenhäusern wohnen, auf Antrag auf
0,-- Euro ermäßigt. Die Besuchsgebühr wird dann, wenn die Gebührenschuldner*innen Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, sind, auf Antrag auf 0,-- Euro ermäßigt.
Satz 2 und 3 finden in den Fällen der Sätze 4 und 5 keine Anwendung.
Jede Veränderung in den Einkünften oder der nach Satz 4 und 5 maßgeblichen Wohnungssituation ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Sonstige Nachweise sind auf Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen.
Die Ermäßigung nach diesem Absatz wird, ggf. rückwirkend, ab Beginn des Monats aufgehoben, ab dem die Voraussetzungen der Ermäßigung nicht mehr vorliegen. Die Festsetzung erfolgt maximal für ein Kindertageseinrichtungsjahr, es muss jährlich ein Antrag gestellt werden.
(3) Jedem Antrag auf Gebührenermäßigung sind die gemäß § 6 erforderlichen Belege beizufügen. Eine Ermäßigung erfolgt erst dann, wenn der vollständige Nachweis der maßgeblichen Einkünfte erbracht ist.
(4) Beim erstmaligen Eintritt eines Kindes in die Einrichtung kann die Besuchsgebühr vorläufig ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Gebührenermäßigung vorliegt, dem eine Schätzung der Antragsteller*innen der für die Berechnung maßgeblichen Einkünfte beigefügt ist.
Für Kinder, die bereits im vorangegangenen Kindertageseinrichtungsjahr eine städtische Kindertageseinrichtung besucht haben, ist die für das vorangegangene Kindertageseinrichtungsjahr festgesetzte Gebühr vorläufig bis zur Neufestsetzung weiter zu entrichten. Diese vorläufige Ermäßigung ist bei Kindern, die im Vorjahr die Kindertageseinrichtung besucht haben, auf die Zeit bis zum 31.12. begrenzt. Bei Neueintritten ist die vorläufige Ermäßigung bis zum Ende des dritten auf den Eintrittsmonat folgenden Monats begrenzt. Ist jeweils bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Festsetzung bzw. Neufestsetzung aufgrund eines Antrags mit Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt, wird rückwirkend zum Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres oder, bei späterem Eintritt, ab dem Zeitpunkt des Eintritts die volle Gebühr geschuldet.
(5) Gebührenschuldner*innen, die im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gebührenermäßigung nach Absatz 1 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die erforderlichen Belege noch nicht vorlegen können, kann die Gebühr auf gesonderten Antrag bis zur Vorlage der erforderlichen Belege unter dem Vorbehalt des Nachweises der tatsächlichen Einkünfte vorläufig ermäßigt werden. Voraussetzung ist, dass die Gebührenschuldner*innen wahrheitsgemäße Angaben über die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Einkünfte machen. Nach Erhalt der Unterlagen sind diese unaufgefordert und unverzüglich bei der Zentralen Gebührenstelle vorzulegen. Ist dies bis zum Ende des folgenden Kindertageseinrichtungsjahres nicht geschehen, wird die nach diesem Absatz vorläufig festgesetzte ermäßigte Gebühr rückwirkend aufgehoben, es sei denn, es wird vor dem Ende des folgenden Kindertageseinrichtungsjahres glaubhaft gemacht, dass die Unterlagen immer noch nicht beigebracht werden können und die Verzögerung von den Gebührenschuldner*innen nicht zu vertreten ist. Die genannte Frist gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf der Frist aus der Einrichtung ausgeschieden ist.
(6) Gehen die vollständigen Antragsunterlagen bis zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres (31.08.) bei der Landeshauptstadt München ein, wird rückwirkend zum Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres die Gebühr ermäßigt, bei Anträgen nach Absatz 2 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse. Beim Eintritt eines Kindes ab dem 01.03. des Kindertageseinrichtungsjahres wird rückwirkend bis zum Eintritt des Kindes ermäßigt, wenn die vollständigen Unterlagen bis zum Ende des Monats Februar im folgenden Kindertageseinrichtungsjahr eingehen.
Andernfalls wird rückwirkend die volle Gebühr nach § 2 und § 3 fällig; ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht nicht.
(7) Die Zentrale Gebührenstelle ist berechtigt, wenn eine entsprechende Einwilligungserklärung vorliegt, im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beim Jobcenter München oder im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im zuständigen Sozialbürgerhaus des Sozialreferats die erforderlichen Daten über die Dauer der Weiterbewilligung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abzufragen. Dies dient der Prüfung, ob ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht.
(8) Die Kindertageseinrichtungsgebühren können auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch).