Schuldner*innen der Besuchsgebühren und des Verpflegungsgeldes sind die Personensorgeberechtigten oder, wenn die Anmeldung zulässigerweise durch die oder im Namen der Pflegeeltern erfolgt, die Pflegeeltern und jeweils das Kind als Gesamtschuldner*innen. Lebt das Kind mit einer*einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt diese*r an die Stelle der Personensorgeberechtigten. Die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter erhält auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen von Eintragungen im Sorgeregister. Diese Bescheinigung nach
§ 58a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch ist zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts vorzulegen.