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Zitierfest

MucKita-GebuehrenS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)

§ 4 MucKita-GebuehrenS – Gebührenschuldner*innen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2024.

Schuldner*innen der Besuchsgebühren und des Verpflegungsgeldes sind die Personensorgeberechtigten oder, wenn die Anmeldung zulässigerweise durch die oder im Namen der Pflegeeltern erfolgt, die Pflegeeltern und jeweils das Kind als Gesamtschuldner*innen. Lebt das Kind mit einer*einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt diese*r an die Stelle der Personensorgeberechtigten. Die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter erhält auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen von Eintragungen im Sorgeregister. Diese Bescheinigung nach

§ 58a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch ist zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts vorzulegen.

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