(1) Das Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung ist zusätzlich zur Besuchsgebühr zu entrichten.
(2) Das Verpflegungsgeld ist bei Buchungen mit Mittagessen zu entrichten.
(3) Zum Zwecke einer pauschalisierten Abrechnung ist das Verpflegungsgeld in einem Betrag von 105,-- Euro für jeden Kalendermonat zu entrichten. Dabei werden pauschal 21 Besuchstage pro Monat unter Berücksichtigung von jährlich bis zu 42 gebuchten Verpflegungstagen ohne Essen zu Grunde gelegt.
(4) Bei vom Referat für Bildung und Sport im Einzelfall zugelassenen atypischen Besuchsarten und Buchungszeiten, bei denen regelmäßig nur an einzelnen Tagen pro Woche eine Teilnahme an der Verpflegung erfolgt, wird die Pauschale nach § 3 Absatz 3 anteilig erhoben und beträgt ein Fünftel pro gebuchtem Wochentag / pro Monat.
(5) Bei atypischen Besuchsarten ist dann, wenn nur in den Ferien eine Buchung der Verpflegung erfolgt oder zusätzlich in den Ferien eine erweiterte Buchung der Verpflegung über die nach Absatz 4 hinaus bereits gebuchten Verpflegungstage in den Ferien zugelassen wird, ein Betrag von 1/21 der Pauschale nach § 3 Absatz 3 für jeden zusätzlich gebuchten Verpflegungstag zu entrichten. Zahl und Lage der zusätzlichen Verpflegungstage im Kindertageseinrichtungsjahr sind bei der ersten Anmeldung zum Mittagessen zu bestimmen.
(6) Das Verpflegungsgeld muss bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen sowie sonstige Ausfallzeiten (z. B. Urlaubsabwesenheit des Kindes und Krankheit) berühren, soweit nicht in § 11 und § 12 eine abweichende Regelung vorgesehen ist, nicht die Pflicht zur Zahlung des vollen Verpflegungsgeldes.