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Zitierfest

MucKita-GebuehrenS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)

§ 2 MucKita-GebuehrenS – Besuchsgebühren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2024.

(1) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für Kinder auf einem Krippenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, und in Kinderkrippen in der Buchungsstufe

  • 1. von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden 145,-- Euro;
  • 2. von mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden 162,-- Euro;
  • 3. von mehr als 5 Stunden bis zu 6 Stunden 179,-- Euro;
  • 4. von mehr als 6 Stunden bis zu 7 Stunden 196,-- Euro;
  • 5. von mehr als 7 Stunden bis zu 8 Stunden 213,-- Euro;
  • 6. von mehr als 8 Stunden bis zu 9 Stunden 230,-- Euro;
  • 7. von mehr als 9 Stunden 250,-- Euro.

(2) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für Kinder auf einem Kindergartenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts oder, wenn das Kind in derselben Einrichtung vorher einen Krippenplatz belegt hat, ab dem Beginn des Monats, in dem der Wechsel auf einen Kindergartenplatz erfolgt, und im Kindergarten in der Buchungsstufe

  • 1. von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden 38,-- Euro;
  • 2. von mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden 48,-- Euro;
  • 3. von mehr als 5 Stunden bis zu 6 Stunden 58,-- Euro;
  • 4. von mehr als 6 Stunden bis zu 7 Stunden 69,-- Euro;
  • 5. von mehr als 7 Stunden bis zu 8 Stunden 79,-- Euro;
  • 6. von mehr als 8 Stunden bis zu 9 Stunden 90,-- Euro;
  • 7. von mehr als 9 Stunden 100,-- Euro.

(3) Die Besuchsgebühr für Kinder in einem Tagesheim oder einem Hort (Hort-/Tagesheimplätze) und für schulpflichtige Kinder in einem Haus für Kinder beträgt ab dem Beginn des Monats der Aufnahme des Unterrichts in der Buchungsstufe

  • 1. bis zu 2 Stunden 99,-- Euro;
  • 2. von mehr als 2 Stunden bis zu 3 Stunden 107,-- Euro;
  • 3. von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden 113,-- Euro;
  • 4. von mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden 125,-- Euro;
  • 5. von mehr als 5 Stunden bis zu 6 Stunden 139,-- Euro;
  • 6. von mehr als 6 Stunden 153,-- Euro.

(4) Innerhalb der Woche wechselnde Buchungszeiten werden zur Ermittlung der Buchungsstufe auf den Tagesdurchschnitt der 5-Tage-Woche umgerechnet. Dies gilt insbesondere für atypische Besuchsarten und Buchungszeiten.

(5) Die in Absatz 1 mit 3 genannten Gebühren sind monatlich zu entrichten. Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen sowie sonstige Ausfallzeiten (z. B. Urlaubsabwesenheit des Kindes, Krankheit) berühren, soweit nicht ausdrücklich in § 11 oder § 12 eine abweichende Regelung vorgesehen ist, nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Besuchsgebühr.

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