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Zitierfest

MucKita-GebuehrenS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)

§ 1 MucKita-GebuehrenS – Gebührenerhebung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2024.

Die Landeshauptstadt München erhebt für den Besuch der Kinder in städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Häusern für Kinder (Krippenkinder, Kindergartenkinder und Hortkinder) und Tagesheimen Besuchsgebühren und Verpflegungsgeld.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucKita-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucKita-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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