Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)
vom 7. August 2024
Stadtratsbeschluss: 24.07.2024
Bekanntmachung: 20.08.2024 (MüABl. S. 630)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
Die Landeshauptstadt München wirkt mit eigenen Kindertageseinrichtungen an der Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots nach Art. 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreu-ungsgesetzes (BayKiBiG) vom 08.07.2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.2023 (GVBl. S. 499), in der jeweils geltenden Fassung, mit. Hierfür werden unter den tatsächlich entstehenden Vollkosten liegende Gebühren erhoben.
Pro Verpflegungstag wird ein nicht kostendeckender Ansatz eines Grundbetrags von
6,-- Euro angesetzt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird dieser pauschaliert in Höhe von 105,-- Euro mtl. erhoben.
Bei der Festlegung der Pauschale wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zusätzlich berücksichtigt, dass nach der Satzung Abwesenheiten von bis zu 2 Monaten (42 Verpflegungstage) nicht zu einer Reduzierung des Verpflegungsgeldes führen. Die Pauschale wurde entsprechend zusätzlich um 2/12 reduziert und beträgt somit 105,-- Euro mtl. .