(1) Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat die volle Gebühr zu entrichten. Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld werden jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein am 20. des auf den Besuchsmonat folgenden Monats fällig. Die genannten Gebühren sind monatlich zu entrichten.
(2) Das Verpflegungsgeld für die zusätzlichen atypischen Buchungen nach § 3 Absatz 5 entsteht mit der Anmeldung. Es wird mit Ende des Kindertageseinrichtungsjahres fällig und wird dann per Bescheid abgerechnet.
(3) Die Gebührenschuldner*innen sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Angabe der Kassenkontonummer bei Geldinstituten oder bei der Stadtkasse einzuzahlen. Barzahlung in der Einrichtung ist nicht möglich.