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Zitierfest

MucKita-GebuehrenS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder und Tagesheime (Kita - Gebührensatzung)

§ 12 MucKita-GebuehrenS – Nachträgliche Erstattung des Verpflegungsgeldes auf Antrag, Härtefallregelung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2024.

(1) Nach Ende des jeweiligen Kindertageseinrichtungsjahres zum 31.08. kann bis zum 30.09. des Jahres über die Kindertageseinrichtung eine Verpflegungsgeldermäßigung für die Zahl der Tage beantragt werden, um die die Zahl der gebuchten Verpflegungstage ohne Essen im Kindertageseinrichtungsjahr die Zahl 42 übersteigt (Minderungstage).

Faschingsdienstag zählt nicht als Verpflegungstag. Tage, für die eine Ermäßigung nach § 11 oder

§ 13 gewährt wird, zählen bei der Ermittlung der Minderungstage nicht mit.

(2) Für Kinder, die nicht während des gesamten Kindertageseinrichtungsjahres in der Einrichtung angemeldet waren, ermäßigt sich die maßgebliche Grenze für die Ermittlung der Minderungstage anteilig für jeden Monat, in dem das Kind nicht angemeldet war. Scheidet das Kind vor dem Ende des Kindertageseinrichtungsjahres aus, kann der Antrag bis zum Ende des zweiten Monats nach seinem Ausscheiden gestellt werden.

(3) Für Kinder mit atypischen Buchungen, die das Essen nur für einige Wochentage gebucht haben, reduziert sich die Zahl der für die Ermittlung der Zahl der Minderungstage regelmäßig maßgebliche Zahl von 42 Tagen jeweils anteilig um 1/5 pro nicht gebuchtem Wochentag, dabei wird auf volle Tage abgerundet.

Anmeldungen nach § 3 Absatz 5 bleiben bei der Ermittlung der Minderungstage unberücksichtigt. Abwesenheiten an zusätzlich gebuchten Ferientagen nach § 3 Absatz 5 sind keine Minderungstage nach § 3 Absatz 3.

(4) Die Berücksichtigung bei der Zahl der gebuchten Verpflegungstage ohne Essen (Abwesenheitstage) und in der Folge bei der Ermittlung der Minderungstage setzt voraus, dass das Essen jeweils rechtzeitig vorher schriftlich abbestellt wurde.

Das Essen muss mindestens fünf Tage vor dem betreffenden Verpflegungstag und jeweils für einen festgelegten Abwesenheitszeitraum abbestellt worden sein. Im Krankheitsfall kann eine Abbestellung auch noch für den gleichen Verpflegungstag erfolgen, wenn unmittelbar nach Bekanntwerden der Erkrankung die Leitung hierüber informiert wurde. Wenn die Einrichtung bestreikt wurde und dem Kind auch nicht die Betreuung in einer Notgruppe vermittelt werden konnte, ist keine vorherige Abbestellung erforderlich.

(5) Für jeden Minderungstag nach § 12 Absatz 1 mit 3, § 3 Absatz 3 wird bei fristgerechter

Antragstellung ein Betrag von 1/21 des Betrags nach § 3 Absatz 3 in einer Verpflegungsgeldendabrechnung erstattet, wenn dieser Betrag vom Gebührenschuldner im Voraus bezahlt wurde. Eine offene Forderung wird entsprechend gemindert.

(6) Bei Buchungen nach § 3 Absatz 5 wird die Forderung gemäß § 13 Absatz 2 um 1/21 des Betrags nach § 3 Absatz 3 für jeden zusätzlich gebuchten Verpflegungstag, an dem kein Essen eingenommen wurde und bei dem eine Abmeldung gemäß § 12 Absatz 4 erfolgte, gemindert.

Volle Schließtage nach § 11, sowie Abwesenheitstage und Minderungstage nach § 12 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 zählen hierbei nicht mit.

(7) In besonderen Härtefällen können darüber hinaus Besuchsgebühr und Verpflegungsgeld auf Antrag ermäßigt werden.

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