(1) Wird eine Einrichtung ersatzlos geschlossen, verringern sich die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld für jeden vollen Schließtag um 1/21 des Betrags nach § 3 Absatz 3; ab 21 Schließtagen entfällt eine Monatsgebühr. Eine Minderung für mehr als 21 Schließtage pro Monat ist nicht möglich. Die Minderung erfolgt für den Monat, in den die überwiegende Zahl der Schließtage fällt, bei gleicher Anzahl der Tage in beiden Monaten für den Monat der Wiedereröffnung. Die verbleibende Gebühr für den betreffenden Monat, die sich aufgrund der Minderung nach diesem Absatz ergibt, wird zu Gunsten der Gebührenschuldner*innen auf den nächstniedrigen vollen Euro-Betrag abgerundet.
Bei Berechnung des Verpflegungsgelds nach § 3 Absatz 5 wird das Verpflegungsgeld um 1/21 des Betrags nach § 3 Absatz 3 pro vollem Schließtag gemindert.
(2) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes in einer anderen Gruppe derselben Einrichtung oder in einer anderen städtischen Einrichtung ist Ersatz im Sinne von Absatz 1. Darüber hinaus zählen die regulären jährlichen Schließtage, einschließlich der zulässigen Klausur- und Fenstertage, für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres auch ohne Ersatzangebot, nicht als ersatzlose Schließtage. Streiktage sind keine ersatzlosen Schließtage im Sinne von Absatz 1.
(3) In allen anderen Fällen müssen Besuchsgebühr und Verpflegungsgeld bezahlt werden, Letzteres auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Die Minderung erfolgt für den Monat, in dem das Kind die Einrichtung wieder besucht.