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Zitierfest

MucHStS · Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 9 MucHStS – Steuerbefreiung wegen absolviertem Hundeführerschein

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Weisen Hundehalter*innen mittels Prüfungsbestätigung (Abs. 4) nach, dass sie mit dem Hund freiwillig und erfolgreich eine Prüfung nach den Vorgaben des Abs. 3 (Hundeführerschein) absolviert hat, so ist die Haltung des Hundes für das auf die Prüfung folgende Jahr steuerfrei. Eine Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung kann für jeden Hund eines Haushalts oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft nur einmal erfolgen.

(2) § 9 Abs. 1 gilt nicht

  • 1. für Kampfhunde im Sinne des § 4 Abs. 2 oder
  • 2. wenn gegen die hundehaltende Person für diesen Hund sicherheitsrechtliche Anordnungen bestehen oder
  • 3. der Hundeführerschein aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung abgelegt wurde oder
  • 4. der Hundeführerschein bereits in einer anderen Gemeinde steuerbegünstigt berücksichtigt wurde.

(3) Eine Prüfung entspricht dem Hundeführerschein wenn

  • 1. In der theoretischen Prüfung Kenntnisse nachgewiesen wurden über
  • a) die Entwicklung, das Sozialverhalten (inklusive Sozialisation und Rangordnung) und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
  • b) das Erkennen und das Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden sowie die richtige Reaktion darauf,
  • c) die Körpersprache von Hunden und die Bedeutung der verschiedenen Ausdrucksformen,
  • d) das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
  • e) Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden, insbesondere in der Öffentlichkeit.
  • 2. In der praktischen Prüfung ist ein sicheres Auftreten von Hund und der hundehaltenden Person in der Öffentlichkeit unter Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse (§ 9 Abs. 3 Ziffer 1) nachzuweisen.

(4) Eine Prüfungsbestätigung darf nur nach erfolgreicher Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung ausgestellt werden. Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens enthalten:

  • 1. Name, Rasse und Geburtsjahr des Hundes sowie Transpondernummer (soweit vorhanden),
  • 2. Vor- und Nachname, sowie Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmenden,
  • 3. die Bestätigung, dass eine theoretische und eine praktische Prüfung nach den Vorgaben unter § 9 Abs. 3 Ziffer 1 und 2 abgelegt wurde,
  • 4. Datum der Prüfung,
  • 5. Unterschrift der prüfungsabnehmenden Person.

(4) Die Landeshauptstadt München ist berechtigt, die Vorlage der Prüfungsunterlagen zu verlangen.

(5) Eine Steuerbefreiung gemäß § 9 wird - soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen - nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31.12. des Jahres zu stellen, für das die Befreiung beantragt wird.

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