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Zitierfest

MucHStS · Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 10 MucHStS – Anzeigepflichten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Hundehalter*innen sind verpflichtet,

  • 1. jeden Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder
  • 2. in Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist oder
  • 3. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 innerhalb von zwei Wochen nach Zuzug bei der Landeshauptstadt München – Stadtkämmerei – unter Angabe von Namen und Anschrift, gegebenenfalls der unmittelbar vorhergehenden Halter*in, Zeitpunkt der Inbesitznahme sowie Rasse, Alter und Geschlecht des Hundes anzumelden.

(2) Hundehalter*innen sind verpflichtet, für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderungen sowie den Wegfall von Steuerfreiheits- bzw. Steuerbefreiungsvoraussetzungen innerhalb von zwei Wochen bei der Landeshauptstadt München – Stadtkämmerei – schriftlich anzuzeigen.

(3) Hundehalter*innen haben den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem dieser veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder die Halter*innen aus der Landeshauptstadt München weggezogen sind, bei der Stadtkämmerei unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung abzumelden.

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