(1) Hundehalter*innen sind verpflichtet,
- 1. jeden Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder
- 2. in Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist oder
- 3. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 innerhalb von zwei Wochen nach Zuzug bei der Landeshauptstadt München – Stadtkämmerei – unter Angabe von Namen und Anschrift, gegebenenfalls der unmittelbar vorhergehenden Halter*in, Zeitpunkt der Inbesitznahme sowie Rasse, Alter und Geschlecht des Hundes anzumelden.
(2) Hundehalter*innen sind verpflichtet, für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderungen sowie den Wegfall von Steuerfreiheits- bzw. Steuerbefreiungsvoraussetzungen innerhalb von zwei Wochen bei der Landeshauptstadt München – Stadtkämmerei – schriftlich anzuzeigen.
(3) Hundehalter*innen haben den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem dieser veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder die Halter*innen aus der Landeshauptstadt München weggezogen sind, bei der Stadtkämmerei unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung abzumelden.