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Zitierfest

MucHStS · Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 11 MucHStS – Kennzeichnung von Hunden

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) In der Landeshauptstadt München gehaltene Hunde sind durch die Hundehalter*innen zu kennzeichnen (Hundesteuerkennzeichnung). Dies kann durch einen der Landeshauptstadt München gemeldeten Transponder oder durch von der Landeshauptstadt München ausgegebene Hundesteuermarken erfolgen. Hundehalter*innen wählen eine der genannten Kennzeichnungsarten bei Anmeldung. Bei Wahl der Transponder-Kennzeichnungsmethode ist die vollständige Transpondernummer bei der Anmeldung anzugeben.

(2) Bei einer Kennzeichnung durch die Halter*innen mittels Transponder muss der Transponder

  • 1. dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX oder FDX-B Übertragung) und
  • 2. mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechendem Lesegerät abgelesen werden können.

(3) Wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, verbleibt diese im Eigentum der Landeshauptstadt München und ist bei der Abmeldung zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Steuermarke wird den Halter*innen auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Gebühr ausgehändigt.

(4) Ein Wechsel der zulässigen Kennzeichnungsart auf Wunsch der Halter*innen ist nur im Rahmen der nächsten regulären Befassung mit dem Hund möglich.

(5) Hundehalter*innen dürfen außerhalb ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitzes nur nach Abs. 1 gekennzeichnete Hunde umherlaufen lassen.

(6) Jagdhunde sind während der Ausübung der Jagd in den Jagdrevieren der Landeshauptstadt München von der Anlegepflicht befreit.

(7) Hundehalter*innen sind verpflichtet, den Beauftragten der Landeshauptstadt München die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen oder bei der Auslesung des Transponders mitzuwirken.

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