(1) Für Hunde, die nach dem 01.01.2024 aus dem Tierheim München übernommen werden, wird nach einer Haltungsdauer von einem Jahr auf Antrag eine zweijährige Steuerbefreiung ab dem Jahr der Antragstellung gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Antragsvoraussetzungen zu stellen
(2) Führt das Versterben eines nach Abs. 1 aufgenommenen Hundes dazu, dass eine ganzjährige Steuerbefreiung mangels Mindesthaltungsdauer oder aufgrund des Entfalls der Steuerpflicht nicht gewährt werden kann, erfolgt die Steuerbefreiung für die letzten 12 Lebensmonate des Hundes, maximal für die Dauer der Haltung. Die Mindesthaltungsdauer von einem Jahr nach Abs. 1 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(3) § 8 Abs. 1 gilt nicht für Kampfhunde im Sinne des § 4 Abs. 2.