Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucHStS · Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucHStS – Steuerbefreiung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Auf Antrag von der Steuer befreit wird das Halten von

  • 1. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind;
  • 2. Assistenzhunden, für die ein gültiger Ausweis oder ein gültiges Zertifikat nach der Assistenzhundeverordnung vorliegt und ein*e Steuerschuldner*in nach § 2 der Hundesteuersatzung Teil der in dem Zertifikat bzw. Ausweis genannten Mensch-Assistenzhunde-Gemeinschaft ist.

(2) Eine Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 wird nur auf Antrag und – soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen – frühestens ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats gewährt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucHStS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucHStS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten