(1) Auf Antrag von der Steuer befreit wird das Halten von
- 1. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind;
- 2. Assistenzhunden, für die ein gültiger Ausweis oder ein gültiges Zertifikat nach der Assistenzhundeverordnung vorliegt und ein*e Steuerschuldner*in nach § 2 der Hundesteuersatzung Teil der in dem Zertifikat bzw. Ausweis genannten Mensch-Assistenzhunde-Gemeinschaft ist.
(2) Eine Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 wird nur auf Antrag und – soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen – frühestens ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats gewährt.