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Zitierfest

MucHStS · Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucHStS – Steuerfreiheit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Steuerfrei ist das Halten von

  • 1. Hunden, die überwiegend für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit der Halter*innen gehalten werden und dafür unerlässlich sind,
  • 2. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben gehalten werden,
  • 3. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter

Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,

  • 4. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden.

(2) Hundehalter*innen sind verpflichtet, diese Voraussetzungen bei Anmeldung oder Eintritt des jeweiligen Tatbestands anzuzeigen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucHStS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucHStS? Zitiere den Wortlaut.“

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