(1) Steuerfrei ist das Halten von
- 1. Hunden, die überwiegend für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit der Halter*innen gehalten werden und dafür unerlässlich sind,
- 2. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben gehalten werden,
- 3. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter
Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
- 4. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden.
(2) Hundehalter*innen sind verpflichtet, diese Voraussetzungen bei Anmeldung oder Eintritt des jeweiligen Tatbestands anzuzeigen.