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Zitierfest

MucHStS · Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucHStS – Fälligkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

Die Hundesteuer wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum 15. Januar eines Kalenderjahres fällig. Im Übrigen wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucHStS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucHStS? Zitiere den Wortlaut.“

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