Die Hundesteuer wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum 15. Januar eines Kalenderjahres fällig. Im Übrigen wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
MucHStS · Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucHStS – Fälligkeit
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucHStS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 5 MucHStS? Zitiere den Wortlaut.“