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Zitierfest

MucHStS · Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucHStS – Steuermaßstab; Steuersatz

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Die Steuer beträgt

für jeden Hund 100,00 Euro,

für jeden Kampfhund 800,00 Euro.

In den Fällen der §§ 3 und 6 wird die Steuer nach Kalendermonaten anteilig festgesetzt.

(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich nach § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit.

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