(1) Die Steuer beträgt
für jeden Hund 100,00 Euro,
für jeden Kampfhund 800,00 Euro.
In den Fällen der §§ 3 und 6 wird die Steuer nach Kalendermonaten anteilig festgesetzt.
(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich nach § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit.