(1) Die Steuerpflicht entsteht und beginnt
- 1. bei aufgenommenen Hunden mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund aufgenommen worden ist;
- 2. bei Hunden, die den Halter*innen durch Geburt von einer von ihnen gehaltenen Hündin zuwachsen, mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist;
- 3. bei Zuzug von Hundehalter*innen aus einer anderen Gemeinde mit Beginn des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres von denselben Hundehalter*innen bereits nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet;
- 4. bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit oder eine Steuerbefreiung ab dem auf den Wegfall folgenden Kalendermonat;
- 5. im Übrigen mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
(2) Die Steuerpflicht endet
- 1. bei Wegzug der Hundehalter*innen aus der Landeshauptstadt München mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt;
- 2. im Übrigen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.