Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucHStS · Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucHStS – Steuerschuldner*in, Haftung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Steuerschuldner*in ist die Person, die einen oder mehrere Hunde hält. Einen Hund hält, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Einen Hund hält auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halter*innen gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner*innen.

(3) Neben der Person, die den Hund hält, haften Personen, in dessen Eigentum der Hund steht, für die Steuer.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucHStS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucHStS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten