(1) Die regelmäßige Amtszeit des Hortelternbeirats beträgt ein Jahr. Das Amt der Hortelternbeiratsmitglieder endet mit der Wahl eines neuen Hortelternbeirats sowie, wenn keines der Kinder des/der Gewählten mehr den Hort besucht. Werden Hortelternbeiratsmitglieder z.B. bei der Neueröffnung eines Hortes erst zu einem späteren Zeitpunkt als vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewählt, so endet ihre Amtszeit gleichwohl, wenn innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im nächsten Schuljahr ein neuer Hortelternbeirat gewählt ist.
(2) Lehnt ein gewählter Bewerber/eine gewählte Bewerberin die Wahl ab, tritt er/sie zurück oder endet sein/ihr Amt aus sonstigen Gründen, so wird die Ersatzperson mit der höchsten Stimmenzahl Hortelternbeiratsmitglied. Scheidet der/die Vorsitzende des Hortelternbeirats aus, wird sein/ihr Stellvertreter seine/ihre Stellvertreterin neuer Vorsitzender/neue Vorsitzende. Der Hortelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen neuen Stellvertreter/eine neue Stellvertreterin.
(3) Scheidet eine Neubesetzung des Amtes eines Hortelternbeiratsmitglieds aus, weil keine Ersatzperson mehr vorhanden ist, wird ein neues Hortelternbeiratsmitglied für die bis zum regelmäßigen Wahltermin verbleibende Amtszeit gewählt. Für das Wahlverfahren gelten die §§ 3 bis 8 und 10 dieser Satzung.